Wie erhält man Beratungshilfe?

aus bund.de: Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe (PDF)

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem/der für die Beratungshilfe
zuständigen Rechtspfleger/Rechtspflegerin sein Problem und legt seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Das Amtsgericht kann durch eine sofortige
Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend
helfen. Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein
kann man einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eigener Wahl aufsuchen.
Man kann auch direkt zu dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin gehen, dort seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen und um Beratungshilfe bitten.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann dann nachträglich schriftlich beim
Amtsgericht gestellt werden.
Rechtsanwälte sind zur Beratungshilfe verpflichtet. Sie darf nur im Einzelfall aus
wichtigem Grund abgelehnt werden.

Höhe der Rückzahlungsraten (Quelle)

“Bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe wird das sogenannte einzusetzende Einkommen ermittelt, dessen Höhe die Raten bestimmt, zu denen die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss. Befindet sich dieses einzusetzende Einkommen unterhalb von 15 Euro, wird die PKH als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Darüber gibt es eine Staffelung, die die Höhe der maximal 48 monatlichen Rückzahlungsraten festlegt. Die Bestimmung des einzusetzenden Einkommens wird durch die Gegenüberstellung des Nettoeinkommens vom Antragssteller mit gewissen Freibeträgen und den Wohnkosten erreicht.

Folgende Posten werden dabei berücksichtigt:
Freibetrag für den Antragssteller (pauschal): 382 Euro
Freibetrag für den Ehegatten oder Ehegattin (pauschal): 382 Euro
Freibetrag für Erwerbstätigkeit des Antragsstellers: 174 Euro
Freibetrag für weitere unterhaltberechtigte Personen (pauschal): 276 Euro
Wohnkosten (tatsächliche Kosten): je nach Kosten

Diese Freibeträge werden jedes Jahr zum 01.07. entsprechend der Rentenentwicklung angepasst."

Wichtige Hinweise bezüglich der Prozesskostenhilfe

“Man sollte bei einer beabsichtigten Klage bedenken, dass ein Rechtsstreit immer nervenaufreibend sein kann und man deswegen den außergerichtlichen Weg immer vorziehen sollte. Darüber hinaus erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nur auf die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Anwalt. Sollte man den angestrebten Prozess also wider Erwarten verlieren, muss man für die Anwaltskosten der Gegenpartei aus eigenen Mitteln heraus aufkommen.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren. Im Falle einer Anklage steht dem Betroffenen jedoch gegebenenfalls eine Pflichtverteidigung zu. Als Nebenkläger ist eine Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe jedoch grundsätzlich möglich"

Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Eine Partei, die nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
daher nach § 114 S. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders.
Zuständig ist nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs;
ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das
Gericht dieses Rechtszugs zuständig. Die Entscheidungszuständigkeit des
Rechtsmittelgerichts beginnt dabei schon vor der Rechtsmitteleinlegung ab
dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags. (BGH, NJW 1987, S. 1024.)

Seit gegen Prozesskostenhilfeentscheidung en die sofortige Beschwerde
nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ZPO und die Rüge bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a Abs. 1 S. 1 ZPO stattfinden,
werden Prozesskostenhilfeentscheidung en gemäß der §§ 127 Abs. 2 S. 3,
321a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ZPO nach einem Monat beziehungsweise zwei
Wochen unanfechtbar und damit im Sinn des § 705 S. 1 ZPO formell rechtskräftig.
4 Bei einer ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung ist daher
davon auszugehen, dass das Hindernis erst mit dem Eintritt der formellen
Rechtskraft behoben ist. Dieser wird durch die sofortige Beschwerde und
die Rüge nach § 321a Abs. 1 S. 1 ZPO gehemmt, soweit diese Rechtsmittel
im Einzelfall stattfinden können. (Vergleiche zum Beispiel OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, S. 1680.)

Erfahrungsgemäß bietet das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dieselben
Garantien wie das Hauptsacheverfahren dafür, dass der Sachverhalt in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht vollständig und zutreffend gewürdigt
wird. (BGH, NJW 1964, S. 771.) Es soll deshalb auch vorkommen, dass Prozesskostenhilfeentscheidung en
auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten beruhen. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde findet nach
§ 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen
der Amts- und Landgerichte statt. Bei ober- und höchstrichterlichen
Prozesskostenhilfeentscheidung en ist die sofortige Beschwerde also
nicht zulässig. Die demgegenüber auch hier statthafte Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nur unter der in § 321a Abs. 1
S. 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzung ein. Selbst wenn diese Voraussetzung
erfüllt ist, wird der Rüge aber nicht immer abgeholfen. In dieser
Situation stellt sich die Frage, ob der außerordentliche Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde gegen eine verfassungswidrige Prozesskostenhilfeentscheidung
bei Ablauf der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO zur Wiedereinsetzung
beispielsweise in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
führen kann.

Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Falle einer Unterlassungserklaerung

Die Darstellungen des Verfügungsbeklagten im Schriftsatzvom 13.11.2009 rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht. Der Verfügungsbeklagte legt selbst dar, dass er viel arbeitet, allerdings daftir keine bzw. eine nur sehr geringe Vergtitung erhält. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass er daran etwas zu lindern geden}*. Er legt vielmehr dar, dass er sich mit investigativem Joumalismus beschäftige, der nicht mehr gefragt sei, so dass er nur eingeschränkte Möglichkeiten besitze, damit ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Ein Journalist, der sich seiner Arbeit mit einem vergleichbaren Engagement widmet wie der Ver-ftigungsbeklagte, kann sicherlich in der Lage sein, selbst ftir seinen Lebensunterh altan sorgen. Der Verftigungsbeklagte hingegen beschäftigt sich nach wie vor in einem Bereich, in
dem er nach eigener Darstellung kein Geld verdienen kann. Er htilt sich daher bewusst
vermögenslos, so dass ihm bereits aus diesem Grund keine Prozesskostenhilfe zu gewähren
war.